top of page

BERUFSGRUNDSÄTZE

Der Gesellschafter-Geschäftsführer Peter Neumeier ist Mitglied im BVBC. Berufsgrundsätze für selbständig tätige Bilanzbuchhalter im ASB/BVBC e.V. sind auch die Grundsätze des Unternehmens. Die Berufsgrundsätze regeln das Verhältnis zwischen dem selbständig tätigen Bilanzbuchhalter, nachfolgend Berufsangehöriger genannt, und den Mandanten sowie zwischen den Berufsangehörigen selbst. Die Berufsgrundsätze können nicht erschöpfend sein und befreien auch nicht von der Eigenverantwortung des Berufsangehörigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

ALLGEMEINE BERUFS-PFLICHTEN
 

1. Grundsatz

Der Berufsangehörige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Er hat die ihm anvertrauten Interessen sachlich zu vertreten. Inner- und außerhalb der Tätigkeit hat er sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung erfordert, würdig zu erweisen. Er darf sich keiner unlauteren Mittel bedienen. Der Berufsangehörige hat seinen Mitarbeitern die Berufsgrundsätze in geeigneter Form bekannt zu geben und dazu anzuhalten, alles zu unterlassen, was ihm selbst aufgrund dieser Berufsgrundsätze untersagt ist.


2. Gewissenhafte Berufsausübung


Der Berufsangehörige übernimmt nur Aufträge, für deren Bearbeitung die erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und Mitarbeiter bereitgestellt werden können. Schriftstellerische Tätigkeiten, andere Veröffentlichungen und Vortragstätigkeiten müssen sachlich und würdig sein. Er verpflichtet sich zur stetigen Fortbildung.


3. Interessenkollision


Der Berufsangehörige darf nicht tätig werden, wenn die Besorgnis einer Interessenkollision gegeben ist. Eine Tätigkeit mit Zustimmung der Beteiligten, z.B. zum Ausgleich widerstreitender Interessen ist zulässig.


PFLICHTEN GEGENÜBER DEM VERBAND


1. Allgemeine Pflichten


Der Berufsangehörige ist verpflichtet, die von den Organen des Verbandes im Rahmen der satzungsgemäßen Befugnisse getroffenen Regelungen zu befolgen.
 

2. Anzeigepflichten


Dem Verband sind unaufgefordert mitzuteilen:

a) Eröffnung einer Praxis (Beginn der Selbständigkeit)

b) Verlegung der Praxis und des Wohnsitzes

c) Begründung, Änderung oder Beendigung einer Sozietät oder Bürogemeinschaft

d) die Bestellung in ein öffentlich-rechtliches Amt

e) der Erwerb oder Wegfall einer Berufsqualifikation

f) Nachweis über den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftplicht-Versicherung

g) Nachweis über die Anzeigepflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz


VERHALTEN GEGENÜBER KOLLEGEN
 

1. Kollegialität



Der Berufsangehörige hat sich kollegial zu verhalten und auf die Interessen der anderen Berufsangehörigen die gebotene Rücksicht zu nehmen. Unsachliche Angriffe gegen die Person eines anderen Berufsangehörigen sind ein Verstoß gegen die Pflicht der Kollegialität. Glaubt ein selbständig tätiger Bilanzbuchhalter, dass ein Berufskollege gegen die Berufsgrundsätze verstößt, so soll er ihn auf den Verstoß hinweisen. Dies darf jedoch nur vertraulich geschehen. Bei Streitigkeiten unter den Berufsangehörigen sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche außergerichtliche Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung durch den Verband zu beantragen.
 

2. Auftragsschutz


Jede Maßnahme, die geeignet ist, einen Berufsangehörigen aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig. Unzulässig ist dabei auch die Ausnutzung eines Dritten. Der Berufsangehörige hat sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu unterrichten. Ein Auftrag in derselben Sache darf erst angenommen werden, wenn das bisherige Auftragsverhältnis gekündigt ist oder nicht mehr besteht, es sei denn, der Auftraggeber wünscht die Tätigkeit mehrerer Berufsangehöriger nebeneinander. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des Auftraggebers der Vorrang.
 

VERHÄLTNIS ZUM AUFTRAGGEBER


1. Auftragsannahme


Der Berufsangehörige ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. Aufträge sind abzulehnen, sofern der Berufsangehörige für eine pflichtwidrige oder unlautere Handlung in Anspruch genommen werden soll.


2. Auftragskündigung


Bei Kündigung eines Mandats sind in jedem Fall nach diejenigen Handlungen vorzunehmen, die für den Berufsangehörigen noch zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
 

3. Verschwiegenheitspflicht


Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle dem Berufsangehörigen im Rahmen seiner Tätigkeit für den Mandanten bekannt gewordenen Vorgänge und Informationen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch gegenüber, dem die betreffenden Tatsachen von anderer Seite mitgeteilt wurden. Grundsätzlich ist der Berufsangehörige an die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden.


4. Akten und Unterlagen


Der Berufsangehörige hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte während und nach Beendigung der Tätigkeit für den Mandanten keinen Einblick in dessen Unterlagen erhalten. Für den Fall des Todes ist entsprechende Vorsorge zu tragen.

Nach Beendigung des Auftrages sind die Unterlagen des Auftraggebers an den Auftraggeber unverzüglich herauszugeben, spätestens jedoch nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht bleibt hiervon unberührt.


5. Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung


Der Berufsangehörige ist gehalten, eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen. Dabei ist bei pflichtgemäßer Abwägung aller sich aus der Tätigkeit ergebender Risiken und Umständen in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Versicherungssumme angemessen ist. Als angemessen ist eine Versicherungssumme von mindestens EURO 100.000 für den einzelnen Schadensfall anzusehen.


6. Fremdvermögen


Der Berufsangehörige hat besondere Sorgfaltpflichten bei den ihm anvertrauten fremden Vermögenswerten walten zu lassen. Die fremden Vermögenswerte sind stets von seinem Vermögen getrennt zu halten. Befinden sich fremde Vermögen im Gewahrsam des Berufsangehörigen, so sind sie vor dem Zugriff Dritter zu sichern.


7. Vergütungen


Der Berufsangehörige berechnet nur Honorare, die im richtigen Verhältnis zu Art und Umfang der durchgeführten Arbeit stehen und die vor Beginn der Tätigkeit mit dem Auftraggeber abgestimmt sind. Er gibt Festpreisangebote nur für Aufträge ab, deren Umfang zu überblicken ist oder bei denen nach honorarpflichtigen Voruntersuchungen Umfang und Schwierigkeitsgrad präzise und für beide Seiten verbindlich herausgearbeitet worden sind. Der Berufsangehörige präzisiert sein Angebot so, dass der Auftraggeber weiß, welche sonstigen Kosten neben dem Honorar in Rechnung gestellt werden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Gebührenverordnung für steuerberatende Berufe.

bottom of page